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# Art 8c VO (EU) 2018/1806

VO (EU) 2018/1806  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission überwacht regelmäßig, ob die Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.

Insbesondere überwacht die Kommission auch, ob die aufgrund eines erfolgreichen Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführten Drittländer die zur Bewertung der Angemessenheit einer Befreiung ihrer Staatsangehörigen von der Visumpflicht herangezogenen Anforderungen nach Artikel 1 fortlaufend erfüllen.

(2) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, wenn sie nach der Analyse einschlägiger Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich der Daten, Berichte und Statistiken aller einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen von Gegebenheiten verfügt, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen. Die Kommission ergreift dann die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8e und 8f.

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Zitiervorschlag: Art 8c VO (EU) 2018/1806

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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