(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen fünf Arbeitstagen die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 6 trifft.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union.