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# Art 95 VO (EU) 2018/1725 — Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfahren

VO (EU) 2018/1725  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder Kapitel 5 AEUV fallen, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnisse verpflichtet werden, die Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfahren im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten weitest gehend zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: Art 95 VO (EU) 2018/1725

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/95

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