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# Art 90 VO (EU) 2018/1725 — Vorherige Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten

VO (EU) 2018/1725  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung in neu anzulegenden Dateisystemen den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn

a) aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 89 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft, oder

b) die Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge hat.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur vorherigen Konsultation nach Absatz 1 unterliegen.

(3) Der Verantwortliche legt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die in Artikel 89 genannte Datenschutz-Folgenabschätzung vor und übermittelt ihm auf Anfrage alle sonstigen Informationen, die er benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(4) Falls der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung oder dem Rechtsakt zur Gründung der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet er dem Verantwortlichen innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten Verarbeitung um einen weiteren Monat verlängert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Verantwortlichen über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

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Zitiervorschlag: Art 90 VO (EU) 2018/1725

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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