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# Art 78 VO (EU) 2018/1725 — Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

VO (EU) 2018/1725  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche trifft alle angemessenen Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß Artikel 79 sowie alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 80 bis 84 und 92, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt in einer beliebigen geeigneten Form, wozu auch die elektronische Übermittlung zählt. Grundsätzlich übermittelt der Verantwortliche die Informationen in derselben Form, in der er den Antrag erhalten hat.

(2) Der Verantwortliche erleichtert die Ausübung der der betroffenen Person gemäß den Artikeln 79 bis 84 zustehenden Rechte.

(3) Der Verantwortliche setzt die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.

(4) Der Verantwortliche stellt die Informationen gemäß Artikel 79 sowie alle gemachten Mitteilungen und getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 80 bis 84 und 92 unentgeltlich zur Verfügung. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(5) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 80 oder 82 stellt, so kann er zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: Art 78 VO (EU) 2018/1725

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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