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# Art 68 VO (EU) 2018/1725 — Beschwerden des Personals der Union

VO (EU) 2018/1725  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beschäftigte eines Organs oder einer Einrichtung der Union können beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung einlegen, auch ohne den Dienstweg einzuhalten. Niemand darf benachteiligt werden, weil er Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eingereicht und einen solchen mutmaßlichen Verstoß dargelegt hat.

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Zitiervorschlag: Art 68 VO (EU) 2018/1725

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/68

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