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# Art 61 VO (EU) 2018/1725 — Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden

VO (EU) 2018/1725  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den nationalen Aufsichtsbehörden und mit der gemäß Artikel 25 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates ( 5 ) eingesetzten gemeinsamen Aufsichtsbehörde zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, insbesondere indem sie einander sachdienliche Informationen bereitstellen, einander ersuchen, ihre Befugnisse auszuüben, und ihre jeweiligen Ersuchen beantworten.

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Zitiervorschlag: Art 61 VO (EU) 2018/1725

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/61

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