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# Art 52 VO (EU) 2018/1725 — Europäischer Datenschutzbeauftragter

VO (EU) 2018/1725  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten geschaffen.

(2) Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Europäische Datenschutzbeauftragte sicherzustellen, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Datenschutz, von den Organen und Einrichtungen der Union geachtet werden.

(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller anderen Rechtsakte der Union zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union sowie für die Beratung der Organe und Einrichtungen der Union und der betroffenen Personen in allen Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Zu diesem Zweck erfüllt der Europäische Datenschutzbeauftragte die Aufgaben nach Artikel 57 und übt die Befugnisse nach Artikel 58 aus.

(4) Für Dokumente, die sich im Besitz des Europäischen Datenschutzbeauftragten befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Der Europäische Datenschutzbeauftragte erlässt detaillierte Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf diese Dokumente.

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Zitiervorschlag: Art 52 VO (EU) 2018/1725

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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