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# Art 38 VO (EU) 2018/1725 — Nutzerverzeichnisse

VO (EU) 2018/1725  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personenbezogene Daten in Nutzerverzeichnissen und der Zugang zu solchen Verzeichnissen sind auf das für die besonderen Zwecke des Nutzerverzeichnisses unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Die Organe und Einrichtungen der Union treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die in diesen Verzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten, unabhängig davon, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, für Zwecke des Direktmarketings verwendet werden.

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Zitiervorschlag: Art 38 VO (EU) 2018/1725

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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