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# Art 2 VO (EU) 2018/1725 — Anwendungsbereich

VO (EU) 2018/1725  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Organe und Einrichtungen der Union.

(2) Nur Artikel 3 und Kapitel IX dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen.

(3) Diese Verordnung gilt solange nicht für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft, bis die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und die Verordnung (EU) 2017/1939 ( 2 ) des Rates im Einklang mit Artikel 98 der vorliegenden Verordnung angepasst sind.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Missionen gemäß Artikel 42 Absatz 1 sowie Artikel 43 und 44 EUV.

(5) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

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Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) 2018/1725

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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