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# Art 84 VO (EU) 2018/1139 — Geldbußen und Zwangsgelder

VO (EU) 2018/1139  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemäß dieser Verordnung kann die Kommission auf Ersuchen der Agentur gegen eine juristische oder natürliche Person, der die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die ihr gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, eine oder beide der folgenden Maßnahmen verhängen:

a) eine Geldbuße, wenn die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verstoßen hat;

b) ein Zwangsgeld, wenn die Person anhaltend gegen eine dieser Bestimmungen verstößt, um sie zur Einhaltung der Bestimmungen zu zwingen.

(2) Die Geldbußen und Zwangsgelder nach Absatz 1 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie werden unter Berücksichtigung der Schwere des Falles und insbesondere des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltrisikos, der Tätigkeit, bei der der Verstoß begangen wurde, sowie der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden natürlichen oder juristischen Person festgesetzt.

Die Höhe der Geldbußen beträgt höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person. Die Höhe der Zwangsgelder beträgt höchstens 2,5 % der Tagesdurchschnittseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person.

(3) Die Kommission verhängt nur dann Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Absatz 1, wenn andere in dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehene Maßnahmen unverhältnismäßig oder unangemessen sind, um gegen solche Verstöße vorzugehen.

(4) Für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß diesem Artikel erlässt die Kommission gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakten zur Festlegung von Folgendem:

a) detaillierten Kriterien und einer detaillierten Methodik für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen und Zwangsgelder;

b) detaillierten Regeln für Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Beschlussfassung einschließlich Bestimmungen zum Recht auf Verteidigung, Akteneinsicht, Rechtsvertretung und Vertraulichkeit sowie befristete Regelungen; und

c) Verfahren für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern.

(5) Der Gerichtshof hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der nach Absatz 1 erlassenen Beschlüsse der Kommission. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

(6) Die von der Kommission nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse sind nicht strafrechtlicher Art.

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Zitiervorschlag: Art 84 VO (EU) 2018/1139

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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