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# Art 14 VO (EU) 2018/1139 — Einzelne Luftfahrzeuge

VO (EU) 2018/1139  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einzelne Luftfahrzeuge bedürfen einer Zertifizierung, aufgrund deren ein Lufttüchtigkeitszeugnis und, soweit dies in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, ein Lärmzeugnis erteilt wird.

Diese Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug der gemäß Artikel 11 zertifizierten Konstruktion entspricht und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweist.

(2) Die Zulassungen/Zeugnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels bleiben so lange gültig, wie das Luftfahrzeug, seine Motoren, Propeller, Teile und seine nicht eingebaute Ausrüstung den Anforderungen der in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit entsprechen und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweisen.

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Zitiervorschlag: Art 14 VO (EU) 2018/1139

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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