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# Art 113 VO (EU) 2018/1139 — Beschwerdeentscheidungen

VO (EU) 2018/1139  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde unzulässig oder unbegründet ist, so weist sie die Beschwerde ab. Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde zulässig und begründet ist, so verweist sie die Sache an die Agentur zurück. Die Agentur trifft eine neue begründete Entscheidung, bei der sie die Entscheidung der Beschwerdekammer berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: Art 113 VO (EU) 2018/1139

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/113

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