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# Art 112 VO (EU) 2018/1139 — Prüfung der Beschwerde

VO (EU) 2018/1139  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschwerdekammer prüft, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist.

(2) Bei der Prüfung der Beschwerde nach Absatz 1 geht die Beschwerdekammer zügig vor. Sie fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen schriftliche Stellungnahmen zu ihren Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die Beschwerdekammer kann von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eines Beteiligten des Beschwerdeverfahrens beschließen, eine mündliche Anhörung abzuhalten.

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Zitiervorschlag: Art 112 VO (EU) 2018/1139

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/112

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