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# Art 111 VO (EU) 2018/1139 — Abhilfe

VO (EU) 2018/1139  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Prüfung der Beschwerde gibt die Beschwerdekammer der Agentur Gelegenheit, ihre Entscheidung zu überprüfen. Hält der Exekutivdirektor die Beschwerde für begründet, so hat er die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung durch die Beschwerdekammer zu korrigieren. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Beschwerdeverfahren Beteiligter gegenübersteht.

(2) Wird die Entscheidung nicht korrigiert, so entscheidet die Agentur umgehend, ob sie den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß Artikel 108 Absatz 2 aussetzt.

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Zitiervorschlag: Art 111 VO (EU) 2018/1139

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/111

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