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# Art 108 VO (EU) 2018/1139 — Beschwerdefähige Entscheidungen

VO (EU) 2018/1139  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 64, 65, Artikel 76 Absatz 6, den Artikeln 77 bis 83, 85 oder 126 sind mit einer Beschwerde anfechtbar.

(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Ist der Exekutivdirektor der Ansicht, dass die Umstände dies gestatten, kann er den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur dann beschwerdefähig, wenn auch gegen die Endentscheidung Beschwerde eingelegt wird, sofern nicht in der Entscheidung eine gesonderte Beschwerdemöglichkeit vorgesehen ist.

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Zitiervorschlag: Art 108 VO (EU) 2018/1139

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/108

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