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# Art 102 VO (EU) 2018/1139 — Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat

VO (EU) 2018/1139  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des Artikels 98 Absatz 2 Buchstaben c und d und des Artikels 103 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird der in Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe k genannte Beschluss einstimmig gefasst.

(2) Jedes gemäß Artikel 99 Absatz 1 ernannte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Weder die Beobachter noch der Exekutivdirektor der Agentur haben das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen.

(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

(4) Beschlüsse in Haushalts- und Personalangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben d, f, h, m, n, o und q genannte Angelegenheiten, bedürfen zur Annahme eines zustimmenden Votums der Kommission.

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Zitiervorschlag: Art 102 VO (EU) 2018/1139

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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