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Art 10 VO (EU) 2018/1139 — Konformität

VO (EU) 2018/1139

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihren Motoren, Propellern und Teilen wird die Einhaltung des Artikels 9 gemäß den Artikeln 11 und 12 sowie Artikel 15 Absatz 1 sichergestellt.

(2) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Luftfahrzeugen, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen und ihrer nicht eingebauten Ausrüstung wird die Einhaltung des Artikels 9 gemäß den Artikeln 11 bis 16 sichergestellt.