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# Art 90 VO (EU) 2017/625 — Durchführungsbefugnisse betreffend amtliche Bescheinigungen

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 festlegen betreffend

a) die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung, wenn in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 keine Anforderungen festgelegt sind;

b) die Verfahren und die technischen Regelungen, um die Ausstellung präziser und verlässlicher amtlicher Bescheinigungen zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden;

c) die Verfahren für den Entzug amtlicher Bescheinigungen und für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen;

d) die Regeln für die Herstellung beglaubigter Kopien amtlicher Bescheinigungen;

e) das Format der Dokumente, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen;

f) die Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 90 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/90

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