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# Art 89 VO (EU) 2017/625 — Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die amtliche Bescheinigung

a) trägt einen eigenen Code;

b) darf vom Bescheinigungsbefugten nicht unterzeichnet werden, solange sie unausgefüllt oder nur zum Teil ausgefüllt ist;

c) muss in einer oder mehreren der Amtssprachen der Unionsinstitutionen abgefasst sein, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats;

d) muss zutreffend und präzise sein;

e) muss die Identifizierung des Unterzeichners und des Ausstellungsdatums erlauben und

f) muss die einfache Überprüfung der Verbindungen zwischen der Bescheinigung, der ausstellenden Behörde und der Sendung, der Partie bzw. dem Los oder dem einzelnen Tier bzw. der einzelnen Ware ermöglichen, die bzw. das Gegenstand der Bescheinigung ist.

(2) Die zuständigen Behörden treffen alle angemessenen Maßnahmen, um die Ausstellung falscher oder irreführender amtlicher Bescheinigungen oder die missbräuchliche Verwendung amtlicher Bescheinigungen zu verhindern.

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Zitiervorschlag: Art 89 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/89

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