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# Art 61 VO (EU) 2017/625 — Aufhebung der Zulassung und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassungen von Grenzkontrollstellen nach Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG, die Benennung von Eingangsorten nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bzw. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG sowie die Benennung von Orten der ersten Einführung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission ( 15 ) werden aufgehoben.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Grenzkontrollstellen, die ausgewiesenen Eingangsorte sowie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Eingangsorte und Orte der ersten Einführung im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 wieder als Grenzkontrollstellen benennen, sofern die Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 erfüllt sind.

(3) Artikel 59 Absätze 2, 3 und 5 gilt nicht für die Wiederbenennung gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

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Zitiervorschlag: Art 61 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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