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# Art 52 VO (EU) 2017/625 — Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Um die einheitliche Durchführung der Artikel 49, 50 und 51 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ausführliche Regelungen darüber fest, welche Handlungen während und nach den in diesen Artikeln genannten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, damit diese amtlichen Kontrollen effizient durchgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 52 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/52

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