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# Art 25 VO (EU) 2017/625 — Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i in Bezug auf Folgendes erlassen:

a) spezifische Anforderungen und zusätzliche Inhalte — zusätzlich zu den in Artikel 110 genannten — für die Ausarbeitung der einschlägigen Teile des MNKP gemäß Artikel 109 Absatz 1 und weitere spezifische Inhalte für den in Artikel 113 vorgesehenen Bericht;

b) besondere Zuständigkeiten und Aufgaben — zusätzlich zu den in Artikel 98 genannten — für die Referenzzentren der Europäischen Union;

c) die praktischen Modalitäten für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen über Fälle von Verstößen oder die Wahrscheinlichkeit von Verstößen;

d) die für die Probenahme und für Laboranalysen und -tests zu verwendenden Methoden, ausgenommen alle Bestimmungen, die die Festlegung von Schwellenwerten beinhalten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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