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# Art 17 VO (EU) 2017/625 — Besondere Begriffsbestimmungen

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke des Artikels 18 bedeutet

a) „unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes“, dass der amtliche Tierarzt einen amtlichen Fachassistenten mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt hat;

b) „unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes“, dass eine Maßnahme von einem amtlichen Fachassistenten unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird und der amtliche Tierarzt während der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Zeit vor Ort anwesend ist;

c) „Schlachttieruntersuchung“ die Überprüfung der Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und das Wohlbefinden der Tiere vor der Schlachtung, darunter gegebenenfalls die klinische Untersuchung jedes einzelnen Tiers und die Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

d) „Fleischuntersuchung“ die Überprüfung im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb der Erfüllung der geltenden Anforderungen an

i) Schlachtkörper nach der Definition in Anhang I Nummer 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Nebenprodukte der Schlachtung nach der Definition in Nummer 1.11 jenes Anhangs, um festzustellen, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist,

ii) die sichere Entfernung spezifizierter Risikomaterialien und

iii) die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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