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# Art 162 VO (EU) 2017/625 — Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inhalt der amtlichen Kontrollen“;

b) die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;

c) in Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(3) Die amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) durchgeführt werden, umfassen Folgendes:

2. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch

a) die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten zuständigen Behörden oder

b) die beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 .“;

b) Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen;

c) in Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 1 und 2“ durch die Worte „in Absatz 2“ ersetzt;

3. Artikel 38 wird gestrichen;

4. Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Beauftragte Stellen, die Kontrollen in Drittländern durchführen

Die beauftragten Stellen, die Kontrollen in den Drittländern gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b durchführen, müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm ‚Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren‘ akkreditiert sein. Diese beauftragten Stellen können von einer nationalen Akkreditierungsstelle außerhalb der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist, akkreditiert sein.“

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Zitiervorschlag: Art 162 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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