Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für das vorangegangene Jahr einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung.“
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;
2. Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe n wird gestrichen.