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# Art 16 VO (EU) 2017/625 — Zusätzliche Anforderungen

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den unter die Bestimmungen dieses Abschnitts fallenden Bereichen gelten diese Bestimmungen zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a) die Erfahrungen der zuständigen Behörden sowie Lebens- und Futtermittelunternehmer mit der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );

b) wissenschaftliche und technologische Entwicklungen;

c) Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Veränderungen der Gewohnheiten beim Lebensmittelverzehr;

d) mit Tieren und Waren verbundene Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und

e) Informationen über etwaige, durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße.

(3) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt berücksichtigt die Kommission, sofern dies dem Erreichen der von den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verfolgten Ziele nicht entgegensteht, auch Folgendes:

a) die Notwendigkeit, die Anwendung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Art und der Größe von Kleinunternehmen zu erleichtern;

b) die Notwendigkeit, die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen traditioneller Lebensmittel sowie bei der Herstellung traditioneller Lebensmittel zu ermöglichen und

c) die Bedürfnisse von Unternehmern in Regionen in schwieriger geografischer Lage.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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