Die Benennung der einzelnen Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bleibt so lange gültig, bis im jeweils selben Bereich ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung benannt worden ist.