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# Art 14 VO (EU) 2017/625 — Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen umfassen gegebenenfalls

a) eine Untersuchung der von den Unternehmern eingeführten Kontrollen und der erzielten Ergebnisse;

b) die Inspektion

i) der Ausrüstung, der Transportmittel, des Betriebsgeländes und der anderen Orte unter ihrer Verantwortung sowie ihrer Umgebung;

ii) der Tiere und Waren, einschließlich Halbfertigwaren, Ausgangsstoffe, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderen Produkte, die für die Zubereitung und Herstellung von Waren oder zur Fütterung oder Behandlung von Tieren verwendet werden;

iii) der Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren;

iv) der Rückverfolgbarkeit, der Kennzeichnung, der Aufmachung, der Werbung sowie des einschlägigen Verpackungsmaterials, einschließlich Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien);

c) Hygienekontrollen auf dem Betriebsgelände der Unternehmer;

d) die Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis, der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie der auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte (hazard analysis critical control points — HACCP) beruhenden Verfahren;

e) die Prüfung von Dokumenten, Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit und anderen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten, gegebenenfalls einschließlich der Begleitdokumente von Lebens- und Futtermitteln sowie aller ein- und ausgehenden Stoffe oder Materialien;

f) Gespräche mit den Unternehmern und ihrem Personal;

g) die Überprüfung der vom Unternehmer vorgenommenen Messungen sowie anderer Testergebnisse;

h) Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests;

i) Audits der Unternehmer;

j) alle anderen Tätigkeiten, die zur Feststellung von Verstößen erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: Art 14 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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