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# Art 133 VO (EU) 2017/625 — Nutzung des IMSOC im Fall von Tieren und Waren, die bestimmten amtlichen Kontrollen unterliegen

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Tieren oder Waren, für deren Verbringungen innerhalb der Union oder für deren Inverkehrbringen bestimmte Auflagen oder Verfahren gelten, die mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestellt worden sind, ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden am Versandort und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei diesen Tieren oder Waren verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über die Tiere und Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, und über die durchgeführten Kontrollen auszutauschen.

Unterabsatz 1dieses Absatzes gilt nicht für Waren, auf die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und h anwendbar sind.

(2) Bei ausgeführten Tieren und Waren, für die die Unionsbestimmungen betreffend die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen gelten, ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden am Versandort und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über diese Tiere und Waren und über die Ergebnisse der bei diesen Tieren und Waren durchgeführten Kontrollen auszutauschen.

(3) Bei Tieren oder Waren, die den amtlichen Kontrollen gemäß den Artikeln 44 bis 64 unterliegen,

a) ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei diesen Tieren und Waren verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über diese Tiere und Waren und über die bei diesen Tieren und Waren durchgeführten Kontrollen auszutauschen;

b) ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen, sachdienliche Daten, Informationen und Unterlagen mit Zollbehörden und anderen Behörden, die für die Durchführung von Kontrollen bei Tieren oder Waren verantwortlich sind, welche aus Drittländern in die Union verbracht werden, sowie mit Unternehmern, die an Eingangsverfahren beteiligt sind, im Einklang mit den Bestimmungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 2 erlassen werden, und anderen einschlägige Unionsbestimmungen auszutauschen und

c) unterstützt und verwaltet das IMSOC die Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 65 Absatz 6.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird das bestehende TRACES-System in das IMSOC integriert.

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Zitiervorschlag: Art 133 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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