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# Art 132 VO (EU) 2017/625 — Allgemeine Funktionen des IMSOC

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das IMSOC

a) ermöglicht die computergestützte Verwaltung und den computergestützten Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen erforderlich sind, die sich aus der Durchführung amtlicher Kontrollen oder aus der Aufzeichnung der Durchführung oder des Ergebnisses amtlicher Kontrollen ergeben, und zwar in allen Fällen, in denen diese Verordnung, die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder die delegierten Rechtsakte bzw. die Durchführungsrechtsakte gemäß den Artikeln 16 bis 27 einen Austausch dieser Informationen, Daten und Unterlagen zwischen den zuständigen Behörden, zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Behörden und den Unternehmern vorsehen;

b) bietet ein Verfahren für den Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten im Einklang mit den Artikeln 102 bis 108;

c) bietet ein Werkzeug für die Erfassung und Verwaltung der Berichte über amtliche Kontrollen, die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen;

d) ermöglicht die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung — auch in elektronischer Form — der Fahrtenbücher gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der Aufzeichnungen des Navigationssystems gemäß Artikel 6 Absatz 9 jener Verordnung, der amtlichen Bescheinigungen und des GGED gemäß Artikel 56 des vorliegenden Verordnung und

e) integriert die bestehenden, von der Kommission verwalteten computergestützten Systeme, die dem raschen Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen betreffend Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz dienen und die mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/249 und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 errichtet worden sind, und bietet geeignete Verknüpfungen zwischen diesen Systemen und seinen anderen Komponenten.

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Zitiervorschlag: Art 132 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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