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Art 124 VO (EU) 2017/625 — Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten

Verordnung über amtliche Kontrollen

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über geplante Kontrollen in den durch Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen in ihrem Hoheitsgebiet durch zuständige Behörden eines Drittlandes.

(2) Die Experten der Kommission können an den Kontrollen gemäß Absatz 1 teilnehmen, wenn dies von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Kontrollen stattfinden, gewünscht wird.

(3) Die Teilnahme von Experten der Kommission an den Kontrollen gemäß Absatz 1 dient insbesondere dazu,

a) Beratung hinsichtlich der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 anzubieten;

b) auf Unionsebene verfügbare Informationen und Daten bereitzustellen, die für die von den zuständigen Behörden des Drittlandes durchgeführte Kontrolle nützlich sein können;

c) die Kohärenz und Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden der Drittländer in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen zu erleichtern.