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# Art 121 VO (EU) 2017/625 — Häufigkeit der Kommissionskontrollen in Drittländern

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit von Kommissionskontrollen in einem Drittland gemäß Artikel 120 sind

a) eine Risikobewertung der aus dem betreffenden Drittland in die Union ausgeführten Tiere und Waren;

b) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

c) die Menge und die Art der Tiere und Waren, die aus dem betreffenden Drittland in die Union eingeführt werden;

d) die Ergebnisse der von Experten der Kommission oder anderen Inspektionsstellen bereits durchgeführten Kontrollen;

e) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die aus dem betreffenden Drittland in die Union verbracht werden, und anderer amtlicher Kontrollen, die zuständige Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt haben;

f) die von der EFSA oder ähnlichen Stellen erhaltenen Informationen;

g) die Informationen von international anerkannten Stellen wie:

i) Weltgesundheitsorganisation;

ii) Codex-Alimentarius-Kommission;

iii) Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

iv) Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum und jede andere im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) eingerichtete regionale Pflanzenschutz-Organisation;

v) Sekretariat des IPPC;

vi) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;

vii) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

viii Sekretariat des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

h) neu auftretende Krankheitssituationen oder andere Umstände, die dazu führen könnten, dass Tiere und Waren, die aus einem Drittland in die Union verbracht werden, ein Gesundheits- oder Umweltrisiko oder ein Risiko betrügerischer oder irreführender Praktiken darstellen;

i) die Notwendigkeit, Notsituationen in einzelnen Drittländern zu untersuchen oder darauf zu reagieren.

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Zitiervorschlag: Art 121 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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