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# Art 12 VO (EU) 2017/625 — Dokumentierte Kontrollverfahren

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch.

Diese Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II aufgeführt sind, und umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.

(2) Die zuständigen Behörden verfügen über Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen.

(3) Die zuständigen Behörden

a) ergreifen Korrekturmaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 2 genannten Verfahren Mängel festgestellt werden und

b) aktualisieren gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten dokumentierten Verfahren.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für beauftragte Stellen und für Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/12

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