(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch.
Diese Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II aufgeführt sind, und umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.
(2) Die zuständigen Behörden verfügen über Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen.
(3) Die zuständigen Behörden
a) ergreifen Korrekturmaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 2 genannten Verfahren Mängel festgestellt werden und
b) aktualisieren gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten dokumentierten Verfahren.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für beauftragte Stellen und für Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion.