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# Art 119 VO (EU) 2017/625 — Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Kommissionskontrollen

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten

a) ergreifen angemessene Folgemaßnahmen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die von den Experten der Kommission bei den Kontrollen gemäß Artikel 116 Absatz 1 festgestellt worden sind;

b) leisten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen, auf begründetes Verlangen auch die Ergebnisse der Audits gemäß Artikel 6, und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können und

c) leisten die notwendige Unterstützung, damit gewährleistet ist, dass die Experten der Kommission zu allen Räumlichkeiten, zum gesamten Gelände, zu allen Tieren und Waren sowie zu allen Informationen — einschließlich Datenverarbeitungssystemen — Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

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Zitiervorschlag: Art 119 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/119

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