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# Art 117 VO (EU) 2017/625 — Berichte der Kommission über Kontrollen in Mitgliedstaaten

Verordnung über amtliche Kontrollen  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission

a) erstellt einen Entwurf des Berichts über die Ergebnisse und die Empfehlungen in Bezug auf die Behebung der Mängel, die von ihren Experten während der Kontrollen gemäß Artikel 116 Absatz 1 festgestellt wurden;

b) übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden, eine Kopie des Berichtsentwurfs gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme;

c) berücksichtigt die in Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der Kontrollen, die ihre Experten gemäß Artikel 116 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführt haben und

d) macht den endgültigen Bericht gemäß Buchstabe c und die Stellungnahme des Mitgliedstaats gemäß Buchstabe b öffentlich zugänglich.

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Zitiervorschlag: Art 117 VO (EU) 2017/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/117

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