Entbündelung und Disaggregation von Marktdaten
(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) APA und CTP stellen Marktdaten bereit, ohne diese an andere Dienstleistungen zu bündeln.
(2) Die Marktdatenpreise werden auf Grundlage der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen und in den Artikeln der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission ( 15 ) weiter geregelten Marktdatendisaggregation berechnet.