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# Art 70 VO (EU) 2017/565

VO (EU) 2017/565  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen und Veröffentlichung nicht ausgeführter Kunden-Limitaufträge für auf einem Handelsplatz gehandelte Aktien

(Artikel 28 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Ein Kunden-Limitauftrag in Bezug auf Aktien, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder auf einem Handelsplatz gehandelt werden, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU nicht unverzüglich ausgeführt wird, wird als öffentlich verfügbar erachtet, wenn die Wertpapierfirma den Auftrag zur Ausführung auf einem regulierten Markt oder über ein MTF erteilt hat oder ►C1 der Auftrag von einem Datenbereitstellungsdienstleister ◄ mit Sitz in einem Mitgliedstaat veröffentlicht wurde und leicht ausführbar ist, sobald es die Marktbedingungen zulassen.

(2) Regulierten Märkten und MTF wird ►C1 gemäß den Grundsätzen der Auftragsausführung der Wertpapierfirma ◄ Vorrang eingeräumt, um die Ausführung sicherzustellen, sobald es die Marktbedingungen zulassen.

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Zitiervorschlag: Art 70 VO (EU) 2017/565

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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