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# Art 2 VO (EU) 2017/565 — Begriffsbestimmungen

VO (EU) 2017/565  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „relevante Person“ im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma eine der folgenden Personen: a) einen Direktor, einen Gesellschafter oder eine vergleichbare Person, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen vertraglich gebundenen Vermittler der Wertpapierfirma; b) einen Direktor, einen Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma; c) einen Angestellten der Wertpapierfirma oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Wertpapierfirma oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Wertpapierfirma zur Verfügung gestellt und von dieser/diesem kontrolliert werden und die an den von der Wertpapierfirma erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist; d) eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen;

2. „Finanzanalyst“ eine relevante Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellt;

3. „Auslagerung“ eine Vereinbarung gleich welcher Form zwischen einer Wertpapierfirma und einem Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt, das/die die Wertpapierfirma ansonsten selbst übernähme;

3a. „Person, zu der eine relevante Person eine familiäre Bindung hat“ eine der folgenden Personen: a) den Ehepartner der relevanten Person oder jeden anderen Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist; b) ein abhängiges Kind oder Stiefkind der relevanten Person; c) jeden anderen Verwandten der relevanten Person, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden persönlichen Geschäfts dem Haushalt dieser Person seit mindestens einem Jahr angehört;

4. „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Sinne von Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

5. „Vergütung“ jede Form von Zahlungen oder von finanziellen oder nichtfinanziellen Leistungen, welche die Firmen bei der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden direkt oder indirekt an relevante Personen leisten;

6. „Ware“ Güter fungibler Art, die geliefert werden können, einschließlich Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energie, wie Strom;

7. „Nachhaltigkeitspräferenzen“ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen: ▼M4 a) ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) angelegt werden soll; b) ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) angelegt werden soll; c) ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;

8. „Nachhaltigkeitsfaktoren“ Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;

9. „Nachhaltigkeitsrisiken“ Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088.

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Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) 2017/565

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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