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# Art 4 VO (EU) 2017/2402 — Anforderungen für Verbriefungszweckgesellschaften

VO (EU) 2017/2402  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verbriefungszweckgesellschaften dürfen nicht in einem Drittland ansässig sein, auf das einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a) das Drittland steht auf der Liste als Drittland mit hohem Risiko, das strategische Mängel in seinen Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) aufweist;

aa) das Drittland steht auf der Liste des Anhangs I der EU-Liste nicht kooperativer Hoheitsgebiete für Steuerzwecke;

b) das Drittland hat keine Vereinbarung mit einem Mitgliedstaat geschlossen, um sicherzustellen, dass dieses Drittland vollständig den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über den steuerlichen Informationsaustausch entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

Für eine Verbriefungszweckgesellschaft, die nach dem 9. April 2021 in einem in Anhang II genannten Hoheitsgebiet aus dem Grund ansässig ist, schädliche Steuerregelungen anzuwenden, teilt der Anleger den zuständigen Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist, die von dieser Verbriefungszweckgesellschaft herausgegebene Anlage in Wertpapiere mit.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EU) 2017/2402

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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