Artikel 50a der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:
Sind OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder intern verwaltete OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen OGAW und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.