(1) Synthetische Verbriefungen, die die Anforderungen der Artikel 26b bis 26e erfüllen, gelten als STS-Bilanzverbriefungen.
(2) EBA kann in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung annehmen.