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# Art 18 VO (EU) 2017/2402 — Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“

VO (EU) 2017/2402  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften dürfen die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann für ihre Verbriefung verwenden, wenn

a) die Verbriefung alle unter Abschnitt 1, 2 oder 2a dieses Kapitels genannten Anforderungen erfüllt und der ESMA nach Artikel 27 Absatz 1 gemeldet wurde; und

b) die Verbriefung in der in Artikel 27 Absatz 5 genannten Liste aufgeführt ist.

Der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft, die an einer als STS geltenden Verbriefung beteiligt sind, müssen in der Union niedergelassen sein.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) 2017/2402

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2402/18

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