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# Art 5 VO (EU) 2017/2394 — Zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen

VO (EU) 2017/2394  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die oder mehrere zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.

(2) Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung, als ob sie im Interesse der Verbraucher ihres eigenen Mitgliedstaats und im eigenen Interesse handelten.

(3) Innerhalb jedes Mitgliedstaats ist die zentrale Verbindungsstelle verantwortlich für die Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten der zuständigen Behörden, der anderen Behörden nach Artikel 6 und gegebenenfalls der benannten Stellen, die Verstöße nach dieser Verordnung betreffen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen verfügen, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel und anderer Ressourcen, Sachwissen, Verfahren und anderer Regelungen.

(5) Gibt es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die jeweiligen Pflichten der zuständigen Behörden klar definiert sind und dass diese eng zusammenarbeiten, um diese Pflichten wirksam zu erfüllen.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) 2017/2394

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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