nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 19 VO (EU) 2017/2394 — Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen

VO (EU) 2017/2394  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden stellen sicher, dass Ermittlungen und Prüfungen in wirksamer, effizienter und koordinierter Weise durchgeführt werden. Sie bemühen sich, gleichzeitig miteinander Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen und vorläufige Maßnahmen anzuwenden, soweit das nach dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht zulässig ist.

(2) Der Amtshilfemechanismus nach Kapitel III darf genutzt werden, wenn er erforderlich ist, um insbesondere das notwendige Beweismaterial und andere Informationen aus anderen als den durch die koordinierte Aktion betroffenen Mitgliedstaaten zu beschaffen oder um sicherzustellen, dass der betroffene Unternehmer die Durchsetzungsmaßnahmen nicht umgeht.

(3) Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden legen gegebenenfalls das Ergebnis der Ermittlungen und die Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes oder gegebenenfalls des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension in einem gemeinsamen Standpunkt, auf den sie sich geeinigt haben, dar.

(4) Sofern nichts anderes zwischen den von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden vereinbart ist, teilt der Koordinator den gemeinsamen Standpunkt dem für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer mit. Der für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortliche Unternehmer erhält die Gelegenheit, zu den Sachverhalten, die Gegenstand des gemeinsamen Standpunkts sind, gehört zu werden.

(5) Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden beschließen, gegebenenfalls den gemeinsamen Standpunkt unbeschadet des Artikels 15 oder der Vorschriften für Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 vollständig oder auszugsweise auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und können die Ansichten von Verbraucherorganisationen, Unternehmerverbänden und anderen betroffenen Parteien einholen. Die Kommission veröffentlicht nach Vereinbarung mit den betroffenen zuständigen Behörden den gemeinsamen Standpunkt oder Auszüge daraus auf ihrer Internetseite.

---

Zitiervorschlag: Art 19 VO (EU) 2017/2394

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
