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# Art 98 VO (EU) 2017/1939 — Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die EUStA kann zusätzlich zu ihrem eigenen Personal auch auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige Personen zurückgreifen, die ihr zur Verfügung gestellt werden, aber nicht bei ihr beschäftigt sind. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Funktionen der EUStA sind die abgeordneten nationalen Sachverständigen dem Europäischen Generalstaatsanwalt unterstellt.

(2) Das Kollegium beschließt eine Regelung für zur EUStA abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Personen, die ihr zur Verfügung gestellt werden, aber nicht bei ihr beschäftigt sind.

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Zitiervorschlag: Art 98 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/98

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