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# Art 83 VO (EU) 2017/1939 — Ausnahmen für bestimmte Fälle

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 82 bestehen, darf die EUStA operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn die Übermittlung aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist: a) zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person; b) zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person; c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands oder d) in Einzelfällen zur Erfüllung der Aufgaben der EUStA, sofern nicht die EUStA feststellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(2) Übermittlungen gemäß Absatz 1 werden dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

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Zitiervorschlag: Art 83 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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