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# Art 8 VO (EU) 2017/1939 — Aufbau der EUStA

VO (EU) 2017/1939  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die EUStA ist eine unteilbare Einrichtung der Union, die als eine einheitliche Behörde mit einem dezentralen Aufbau handelt.

(2) Die EUStA gliedert sich in eine zentrale Ebene und in eine dezentrale Ebene.

(3) Die zentrale Ebene besteht aus der zentralen Dienststelle am Sitz der EUStA. Die zentrale Dienststelle setzt sich aus dem Kollegium, den Ständigen Kammern, dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, den Europäischen Staatsanwälten und dem Verwaltungsdirektor zusammen.

(4) Die dezentrale Ebene besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind.

(5) Die zentrale Dienststelle und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden bei ihren Aufgaben nach dieser Verordnung vom Personal der EUStA unterstützt.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) 2017/1939

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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