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Art 76 VO (EU) 2017/1939 — Befugter Zugriff auf operative personenbezogene Daten innerhalb der EUStA

VO (EU) 2017/1939

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nur der Europäische Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und befugte Mitglieder ihres Personals dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und in den Grenzen dieser Verordnung auf operative personenbezogene Daten zugreifen, die die EUStA verarbeitet.